Zum Staatsvertrag von Österreich

Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, gegeben zu Wien am 15. Mai 1955

 

Artikel 3. Anerkennung der Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland

Die Alliierten und Assoziierten Mächte werden in den deutschen Friedensvertrag Bestimmungen aufnehmen, welche die Anerkennung der Souveränität und Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland und den Verzicht Deutschlands auf alle territorialen und politischen Ansprüche in bezug auf Österreich und österreichisches Staatsgebiet sichern.

 

Anmerkung zu Artikel 3:

.....in den deutschen Friedensvertrag....

Das sollte der 2+4 Vertrag werden - genauer Titel:

Vertrag über die abschließende Regelung im bezug auf Deutschland vom 12. Sept. 1990

 

....Anerkennung und Souveränität Österreichs....

....Verzicht Deutschlands auf alle territorialen und politischen Ansprüche in bezug auf Österreich und österreichisches Staatsgebiet.....

Das wäre durch eine Verfassung für die BRD geschehen - eine Bedingung des 2+4 Vertrages. In dieser Verfassung hätte die BRD ihr Staatsgebiet definieren müssen.

 

Eine Verfassung gibt es bis heute nicht!

Stattdessen wurde der Art. 23 GG, in dem die Bundesländer aufgeführt waren 1990 komplett gestrichen. 1992 wurde anstatt die neuen Bundesländer dazu zu nehmen, in den Art. 23 die EU reingesetzt. Was hat das jetzt zu bedeuten? Dass die BRD ihr Staatsgebiet mit der EU gleichsetzt?

 

Was ist jetzt mit diesen zwei Punkten Souveränität Österreichs und Verzicht auf das Territorium, wenn Deutschland den 2 + 4 Vertrag nicht umsetzt?

Was sagt das über Deutschland aus?

Hat Deutschland auf Österreich verzichtet?

Erkennt Deutschland die Grenzen Österreichs an?

politische Ansprüche... die BRD verlangt von Österreich ihre Urteile umzusetzen.

 

 

Wesentliche Auflagen des Staatsvertrages sind:

I. dass die Österreicher keinerlei Verbindung mit den Deutschen eingehen:

 

Artikel 4. Verbot des Anschlusses

1. Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären, daß eine politische oder wirtschaftliche Vereinigung zwischen Österreich und Deutschland verboten ist. Österreich anerkennt voll und ganz seine Verantwortlichkeiten auf diesem Gebiete und wird keine wie immer geartete politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland eingehen.

 

2. Um einer solchen Vereinigung vorzubeugen, wird Österreich keinerlei Vereinbarung mit Deutschland treffen oder irgendeine Handlung setzen oder irgendwelche Maßnahmen treffen, die geeignet wären, unmittelbar oder mittelbar eine politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zu fördern oder seine territoriale Unversehrtheit oder politische oder wirtschaftliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Österreich verpflichtet sich ferner, innerhalb seines Gebietes jede Handlung zu verhindern, die geeignet wäre, eine solche Vereinigung mittelbar oder unmittelbar zu fördern, und wird den Bestand, das Wiederaufleben und die Tätigkeit jeglicher Organisationen, welche die politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zum Ziele haben, sowie großdeutsche Propaganda zugunsten der Vereinigung mit Deutschland verhindern.

 

Anmerkung zu Artikel 4:

a. Bereits mit dem Beitritt Österreichs zur EU hat die Russische Föderation Bedenken angemeldet, ob damit der Staatsvertrag von Österreich noch gewahrt wird.

 

b. Mit der Einfügung von § 40 a im Jahre 1999 in das Staatsangehörigkeitsgesetz des Deutschen Reiches, wurde den „Deutschen im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG“ der Status eines Danzigers entzogen. Entsprechend wurde das Inkrafttreten aller wesentlichen Gesetze aufgehoben und wieder nationalsozialistisches Recht praktiziert. „Urteile“ werden „im Namen des Volkes“ von Staatsangehörigen des nationalsozialistischen Deutschen Reiches verkündet, entsprechend wird nationalsozialistisches Recht angewendet.

 

c. Inzwischen wurden Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Urteilen der EU-Staaten getroffen. Zum Beispiel mit dem Rahmenbeschluss 2002/ 584 JI- EU Haftbefehl verpflichten sich die Staaten der EU gegenseitig Haftbefehle ohne Prüfung zu vollstrecken. Ein EU-Haftbefehl kann nur abgelehnt werden, sofern die EU-Kommission langanhaltende und schwerwiegende Verstösse gegen die Charta der Grundrechte der EU festgestellt hat.

 

Solche schwerwiegenden und anhaltende Verstösse liegen insbesondere durch das deutsche Bundesland Bayern vor. Aber die EU stellt dies nicht fest. Österreich ist demnach verpflichtet, politisch und wirtschaftlich motivierte Urteile zu vollstrecken und verstösst damit gegen Art. 4 und 6 des Staatsvertrages.

 

 

II. dass die Menschenrechte nicht nur auf dem Papier stehen, sondern eingehalten werden:

 

Artikel 6. Menschenrechte

1. Österreich wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um allen unter österreichischer Staatshoheit lebenden Personen ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion den Genuß der Menschenrechte und der Grundfreiheiten einschließlich der Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse und Veröffentlichung, der Religionsausübung, der politischen Meinung und der öffentlichen Versammlung zu sichern.

 

 

III. dass Österreich den Friedensvertrag mit Deutschland anerkennt bzw. dass die noch zu zahlenden Reparationen von Österreich anerkannt werden:

 

Artikel 11.Anerkennung der Friedensverträge

Österreich verpflichtet sich, die volle Geltung der Friedensverträge mit Italien, Rumänien, Bulgarien, Ungarn und Finnland und anderer Abkommen oder Regelungen anzuerkennen, die von den Alliierten und Assoziierten Mächten bezüglich Deutschlands und Japans zur Wiederherstellung des Friedens herbeigeführt worden sind oder künftig herbeigeführt werden.

 

 

IV. Österreich erkennt voll und ganz an, dass alles deutsche Vermögen den Alliierten gehört:

 

Artikel 22. Deutsche Vermögenswerte in Österreich

Die Sowjetunion, das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreich haben das Recht, über alle ehemaligen deutschen Vermögenswerte in Österreich gemäß dem Protokoll der Berliner Konferenz vom 2. August 1945 zu verfügen.

 

 

V. Während die Sowjetunion seine Reparationsansprüche, im Einzelnen aufgeführt, entnimmt, verzichten die drei Westmächte zugunsten der Österreicher auf ihre Reparationen, aber eben unter den Auflagen des Staatsvertrages:

 

11. Das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreich übertragen hiermit Österreich alle Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die von ihnen oder in ihrem Namen in Österreich als ehemalige deutsche Vermögenswerte oder Kriegsbeute innegehabt oder beansprucht werden.

Die Österreich gemäß diesem Paragraphen übertragenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen gehen seitens des Vereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika oder Frankreichs frei von allen Lasten oder Ansprüchen, die sich aus der Ausübung ihrer Kontrolle dieser Vermögenschaften, Rechte oder Interessen nach dem 8. Mai 1945 ergeben, auf Österreich über.

 

 

VI. Österreich erkennt voll und ganz an, dass deutsches Vermögen nicht zurückgegeben wird.

 

13. Österreich verpflichtet sich, mit Ausnahme der erzieherischen, kulturellen, caritativen und religiösen Zwecken dienenden Vermögenschaften keine der ihm als ehemalige deutsche Vermögenswerte übertragenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen in das Eigentum deutscher juristischer Personen oder - sofern der Wert der Vermögenschaften, Rechte oder Interessen 260.000 Schillinge übersteigt - in das Eigentum deutscher physischer Personen zu übertragen.

 

Bemerkung dazu:

Damit haben die Österreicher zugestimmt, dass die Deutschen keinerlei Mitspracherecht bezüglich Reparationsforderungen haben. Sie haben damit zugestimmt, dass auch die Österreicher im Falle eines Verstosses bzw. Aufkündigung des Staatsvertrages von Seiten Österreichs, auch die Österreicher keinerlei Mitspracherecht bei Reparationsforderungen haben.

 

So wie die Ostdeutschen entschädigungslos enteignet und vertrieben wurden und die Beneluxstaaten deutsches Gebiet annektiert haben, ohne dass die Deutschen ein Mitspracherecht hatten, hat auch Österreich akzeptiert, dass die Deutschen keinerlei Mitspracherecht bei den Enteignungen in Österreich hatten.

 

In Österreich liegen die bayerischen Saalforstämter und Bayern ist als Eigentümer in den Grundbüchern eingetragen. Diese bayerischen Saalforstämter hätten nach dem Staatsvertrag von Österreich in österreichischen Staatsbesitz überführt werden müssen.

Dass Österreich dies nicht getan hat, war und ist bereits ein Verstoss gegen den Staatsvertrag. Es sei denn, man unterstellt „Art. 133 GG: Der Bund tritt in die Rechte und Verantwortlichkeiten des vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.“, und Österreich erkennt an, dass die bayerischen Saalforstämter den Alliierten gehören. Bayern steht lediglich als Vermögensverwalter der Alliierten im Grundbuch, so wie auch in der BRD. Die Bayern haben auf jeden Fall kein Einspruchsrecht bei der Übertragung des Eigentums der bayerischen Saalforstämter auf mein Eigentum. Nur die Alliierten könnten Widerspruch dagegen erheben.

 

Die Österreicher haben akzeptiert, dass alle Deutschen alle Rechte verloren haben und die Alliierten vollumfänglich Eigentümer allen deutschen Vermögens sind und die noch zu zahlenden Reparationsforderungen von Österreich anerkannt werden.

Im Zwei-plus-Vier Vertrag haben sich die 4 Mächte und die Deutschen darauf geeinigt, dass die Danziger über die Höhe der Reparationen und in welcher Form diese geleistet werden entscheiden. Dies wurde durch die Klage von Frau Karin Leffer und mir am Gericht in Washington DC geklärt. Die Danziger sind zuständig darüber zu entscheiden, welches Eigentum sie erhalten.

Die Österreicher müssen die Reparationsforderungen der Danziger des in Österreich gelegenen deutschen Eigentums vollstrecken oder sie werden selbst reparationspflichtig.

 

Nun ist das deutsche Bundesland Bayern wieder eine nationalsozialistische Diktatur und Österreich vollstreckt ungeprüft bayerische Urteile und verstösst damit in zweifacher Hinsicht gegen den Staatsvertrag von Österreich.

Österreich muss die EU auffordern, dass auch Bayern die Charta der Grundrechte einhält oder Österreich muss aus der EU ausscheiden.