Das Urteil des Ständigen Internationalen Gerichtshofs in Den Haag Serie A/B65
Bereits 1933 versuchten die bis dahin in die Regierung gekommenen Nazis die Gesetzgebung in Danzig negativ zu beeinflussen und die Rechtsstaatlichkeit des Freistaates aufzuweichen. Dagegen zogen die Briten vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof in Den Haag:
https://www.icj-cij.org/files/publications/the-permanent-court-of-international-justice-en.pdf
Auf Seite 160 dieser pdf ist das Verfahren zu finden.
(Auszug mit deutscher Übersetzung in der rechten Spalte)
,Artikel 1. – Rechtsschöpfung durch entsprechende Anwendung der Strafgesetze.
,,Die §§ 2 und 2a des Strafgesetzbuchs erhalten folgende Fassung:
,,§ 2 - Bestraft wird, wer eine Tat begeht, die das Gesetz für strafbar erklärt oder die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient. Findet auf die Tat kein bestimmtes Strafgesetz unmittelbar Anwendung, so wird die Tat nach dem Gesetz bestraft, dessen Grundgedanke auf sie am besten zutrifft.
Diese Änderung des § 2 StGB wurde vom Ständigen Internationalen Gerichtshof in Den Haag 1935 abgelehnt.
Das Gutachten des Gerichtshofs lautete, dass die Dekrete dem Richter eine wichtige Funktion übertragen würden, die die Verfassung dem Gesetz vorzubehalten beabsichtigte, um die Freiheit des Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen seitens der Staatsgewalt zu schützen, und dass sie daher nicht mit der Danziger Verfassung in Einklang stünden.
Die bis heute geltende Fassung des § 2 StGB:
§ 2 Zeitliche Geltung
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
Also die Strafbarkeit bestimmt sich ausschließlich nach dem Gesetz! – Und nicht nach einem undefinierten Volksempfinden (evtl. mit rassistischem Gedankengut…..) oder was für ein undefinierter Grundgedanke eines Richters, der vielleicht rassistische Ansichten hat, soll das sein???
Jetzt kann sich jeder einmal fragen, welches Recht tatsächlich angewendet wird.
Beowulf von Prince
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