Infoblatt zum § 317 ZPO alte und neue Fassung

zur Zustellung von urteilen seit dem 1.7.2014

Aus gutem Grund haben wir den Freistaat Freie Stadt Danzig reorganisiert, weil wir auf die Einhaltung der Gesetze pochen. Die Auflösung des Rechts schreitet in der BRD unentwegt fort.

 

Für den Freistaat Freie Stadt Danzig gelten die Gesetze zum Stand von 1919. Im Versailler Vertrag wurde den Danzigern deutsches Recht zugesichert.

 

Im Jahr 2014 nahm man wieder einmal gravierende Änderungen vor, Änderungen, die bestätigen, dass wir richtig lagen, denn man passt damit die Gesetze den bisherigen illegalen Handlungen in der Justiz an, die wir bereits seit 2006 (unser EXTRABLATT Nr. 1 und 2 und 2009 unser Buch: Tue Deine Pflicht) unentwegt anmahnen. Für die Bürger wird es dadurch eng, denn sie haben nun keine Möglichkeit mehr, ein Urteil mit einer Originalunterschrift eines Richters nach Gesetz zu verlangen. Kann die Unterschrift des Richters nicht nachgewiesen werden, so kann auch kein Richter nach § 839 BGB in Haftung genommen werden, siehe Fall Görgülü EGMR, 26.02.2004 - 74969/01. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren ein, weil nicht mehr zu ermitteln war, welcher Richter das Urteil unterschrieben hatte.

Bisherige Fassung des § 317 ZPO:

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt.

Anmerkung: Im § 315 ZPO ist festgelegt, dass das Urteil von den mitwirkenden Richtern zu unterschreiben ist. die Abschriften und Ausfertigungen werden falsch beglaubigt und ohne Originalunterschrift der Richter zugestellt, wie in unserem Buch durch Originalbeispiele dargestellt.

 

Seit dem 01.07.2014 geltende neue Fassung des § 317 ZPO

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift

zugestellt.

http://www.buzer.de/gesetz/7030/al44104-0.htm

 

 

Welche verlogene Begründung liefert nun die Anwaltskammer für die Änderung?

http://www.rak-berlin.de/site/DE/int/01_aktuelles/01_01mitteilungen/Juli_14/contra_ZPO_070714.php

 

"...Hintergrund dieser Änderung ist es, dass eine generelle Übersendung von Ausfertigungen des Urteils an die Parteien nicht mehr erforderlich ist. Eine Ausfertigung ist eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten (BGH NJW 2010, 2519). Dies lässt sich auch der Vorschrift des § 47 BeurkG entnehmen...."

 

Also eine generelle Übersendung von Ausfertigungen des Urteils an die Parteien ist nicht mehr erforderlich???? Da wird schon wieder gelogen: Im § 317 ZPO stand unmissverständlich, dass ein Urteil zuzusenden ist. Da stand nirgends etwas von einer Urschrift, die bei den Akten verbleibt.

 

Nun wird durch das Einfügen "...in Abschrift zugestellt" die bisherige Handlungsweise, in dem die Urteile eben nicht zugestellt wurden, sondern nur falsch beglaubigte Ausfertigungen und Abschriften, im Gesetz verankert. Damit beweisen sie, dass ihre bisherigen Handlungen nicht dem Gesetz entsprochen haben.

 

Zu dem angeführten § 47 BeurkG:

§ 47 Ausfertigung: Die Ausfertigung der Niederschrift vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr.

Eine Niederschrift ist kein Urteil und hat deshalb nichts mit dem § 317 ZPO zu tun!

 

Mal ne Frage: Warum hat die Schweiz keine Schwierigkeiten damit, Urteile mit Originalunterschriften aller beteiligten Richter zuzustellen?

 


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