4. Die Folgen aus Abhängigen Richtern

4.1 Die Fehlenden unterschriften dieser Richter

 

In unserem Buch "Tue Deine Pflicht" sind wir im Jahr 2009 darauf eingegangen, sowie bereits im Jahr 2007 mit unserem Extrablatt. Dort sind Kopien von Beispielen zu sehen.

Weil wir unentwegt die fehlenden Unterschriften angemahnt haben, hat man 2014 das Gesetz den illegalen Handlungen angepasst, dazu unser Infoblatt.

Nun noch einmal mit ein paar mehr §:

 

4.1.1 Gesetzliche Bestimmungen

Alle Gesetze lassen nur eines erkennen: die Pflicht zur Unterschrift!

Ohne Unterschrift kann niemand verantwortlich gemacht werden.

Bezeichnend dazu ist der Fall Görgülü, der bis zum Europäischen Gerichtshof ging, wegen Kindesentziehung. Herr Görgülü bekam Recht. Der Europäische Gerichtshof urteilte, dass der gesamte 2. Senat des Oberlandesgerichts Naumburg Recht gegen jegliches Recht gesprochen hätte. Daraufhin zeigte jemand bei der Staatsanwaltschaft die Richter an. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, weil angeblich nicht mehr zu ermitteln war, welcher Richter an dem Urteil beteiligt war....Noch Fragen?

Urteil des EGMR, 26.02.2004 - 74969/01

 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 125 Nichtigkeit wegen Formmangels

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

 

§ 126 Schriftform

(1)  Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2)  Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3)  Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4)  Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

 

Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 317 ZPO bis zum 30.6.2014

(1)  Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt.

 

Die Urteile werden von den ungesetzlichen Ausnahmerichtern nicht unterzeichnet zugestellt.

Nachdem jahrelang die Unterschriften der Richter angemahnt wurden, hat man das Gesetz angepasst. Danach müssen keine Urteile mehr zugestellt werden, sondern nur noch Abschriften.

 

§ 317 ZPO seit dem 01.07.2014

(1)  Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei als Abschrift zugestellt.

 

Strafprozessordung (StPO)

§ 216 Ladung des Angeklagten

           (1) 1Die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten geschieht schriftlich

                  unter der Warnung, daß im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine

                  Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. 2Die Warnung kann in den Fällen

                  des § 232 unterbleiben.

           (2) 1Der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte wird durch Bekanntmachung

                 des Termins zur Hauptverhandlung gemäß § 35 geladen. 2Dabei ist der

                 Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge er zu seiner Verteidigung für die

                 Hauptverhandlung zu stellen habe.

 

§ 275 Absetzungsfrist und Form des Urteils

(1)  1 Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. 2 Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. 3 Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden.

 

(2)  1 Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. 2 Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. 3 Der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht.

(3)  Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen.

 

§ 345 Revisionsbegründungsfrist

(1)  1Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. 2War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung.

(2)  Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

 

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

(1)  Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2)  Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.    der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;

2.    der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;

3.    den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;

4.    den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;

5.    der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;

6.    der gegen die guten Sitten verstößt.

 

§ 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

(1)  Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht

 

§ 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

(1)  Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, indem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2)  Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3)  Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

 

§ 34 Beglaubigung von Unterschriften

(1)  Die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für

1.    Unterschriften ohne zugehörigen Text,

2.    Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bedürfen.

(2)  Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird.

(3)  Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muss enthalten

1.    die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist,

2.    die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist,

3.    den Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist,

4.    den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.

 

4.1.2 Falsche Beglaubigungen

Die Abschriften tragen Beglaubigungen. Aber auch diese sind falsch. Es müsste beglaubigt werden, dass der oder die Richter das Original unterzeichnet haben. Das wird nicht gemacht. Es wird lediglich der Text beglaubigt. Meistens sind es außerdem noch weisungsgebundene und damit abhängige Justizangestellte, die die Beglaubigungen vornehmen. Es wird dabei vorgetäuscht, dass es aufs Gesetz vereidigte und damit persönlich haftbare Beamte sind, in dem dabei steht: Justizangestellte als Urkundsbeamte.

 

4.1.3 Falsche Stempel

Inzwischen hat sich in Bayern eingebürgert, dass statt dem Stempel „Landgericht Coburg“, „Landgericht Bayern“ verwendet wird, bzw. Amtsgericht Bayern, anstatt Amtsgericht Coburg, oder Oberlandesgericht Bayern anstatt Oberlandesgericht Bamberg.

 

Ein Landgericht Bayern, bzw. Amtsgericht Bayern gibt es nicht, wie das Bayerische Staatsministerium der Justiz selbst mitteilt.

 

4.1.4 Wer haftet?

      Beweis A1: Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29.03.2007

                                       drei Richter – keine Unterschrift

                                       falsche Beglaubigung durch eine Justizangestellte

                                       Stempel Bayern - Oberlandesgericht

 

                   Beweis A2: Antwort vom Bay. Staatsministerium für Justiz vom 21.2.2011      

 

Weiter zu: B. Protokollfälschung

Die Willkür in der BRD

 

Inhaltsverzeichnis:

 

1. Völkerrecht in Bezug auf gesetzliche, unabhängige und unparteiische Gerichte

 

 

2. Innerstaatliche Gesetze der BRD zu gesetzlichen, unabhängigen und unparteiischen Gerichte

 

 

3. Die Realität in der BRD

3.1 Abhängige Richter in der BRD

3.1.1Parlamentswahl

3.1.2 Richterwahl

3.1.2.1 Stellungnahmen

3.1.2.2 Ernennung der Richter durch eine Behörde

3.1.2.3 Richter unterliegen im Disziplinarverfahren einer politischen Behörde

 

3.2 Parteiische Gerichte in der BRD

      Bäumchen wechsel dich...

 

3.3 Ungesetzliche Richter in der BRD

3.3.1 Gesetzliche Bestimmungen

3.3.2 Die Geschäftsverteilungspläne

 

 

4. Die Folge aus abhängigen Richtern

4.1 Die fehlenden Unterschriften dieser Richter

4.1.1Gesetzliche Bestimmungen

4.1.2 Falsche Beglaubigungen

4.1.3 Falsche Stempel

4.1.4 Wer haftet?

 

4.2 Protokollfälschung

4.2.1 Gesetzliche Bestimmungen zur Protokollführung

4.2.2 Fehlende Zeugenaussagen

4.2.3 Die Realität im Gerichtssaal und im Gerichtsprotokoll

4.2.4 Fazit

 

4.3 Fehlende zweite Instanz

4.3.1 Gesetzliche Bestimmungen

4.3.2 Fazit - die BRD ist nicht EU-rechtskonform

 

 

5. Fazit - die BRD handelt als Deutsches Reich

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152 Seiten

ISBN-13: 9783837072860

Verlag: Books on Demand

Erscheinungsdatum: 19.02.2009

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