4. Die Folge aus abhängigen Richtern

4.3 Fehlende zweite Instanz

4.3.1 Gesetzliche Bestimmungen

§ 135 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

(1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen die Urteile der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug sowie gegen die Urteile der Landgerichte im ersten Rechtszug, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist.

 

15   Bei Prozessen erster Instanz am Landgericht sind nur Revisionen möglich.

 

Im Gegensatz zu Prozessen, die am Amtsgericht beginnen, sind gerade bei den schweren Fällen nur noch Revisionen möglich.

Das führt zu der geradezu grotesken Situation, dass bei kleinen Streit- und Strafsachen, eine zweite Instanz am Landgericht wegen Berufung stattfindet, in der natürlich noch einmal Zeugen geladen werden und der ganze Prozess wiederholt wird. Dann kann Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt werden. Dieses entscheidet dann, ob am Landgericht eine dritte Verhandlung stattfindet – also sogar drei Instanzen. Danach ist eine Revision am Bundesgerichtshof möglich.

 

In der Revision vor dem Bundesgerichtshof bei Landgerichtsprozessen erster Instanz wird nur noch das Urteil angeschaut. Eine Beweisüberprüfung durch ein Gericht der nächsten Instanz kann nicht erfolgen, da nicht protokolliert wird, ob zugunsten des Angeklagten ausgesagt wurde oder gegen ihn. Damit ist so eine Verhandlung ein einstufiges Verfahren und damit ein Verstoss gegen Art. 14 (5) ICCPR: „Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil entsprechend dem Gesetz durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen.“

 

Damit verstösst die BRD auch gegen EU-Recht, in dem ebenfalls zwei Rechtszüge vorgeschrieben sind: Art. 6 EMRK sowie gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze der EU sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU.

4.3.2 Fazit - die BRD ist nicht EU-Konform

Haftbefehle werden vom Ausland durch Täuschung im Rechtsverkehr vollstreckt. Damit weitet sich Willkür und Haftung auf die Vertragsstaaten der BRD aus. Nicht nur die Europäischen Mitgliedsstaaten mit dem Übereinkommen über den Europäischen Haftbefehl sind betroffen, sondern z.B. auch die USA.

 

                   Beweis: Im Fall Az. 1 KLs 123 Js 4652/14 = 1 KLs 123 Js 3979/11 wurde ein EuHB 

                                 ausgestellt. Die ausstellende Richterin Franke ist in dem Verfahren 1 KLs

                                123 Js 3979/11 mindestens zweimal als Staatsanwältin tätig gewesen

                                 und deshalb nach deutschem Recht § 22 StPO als Richterin 

                                 ausgeschlossen.

                                 Trotzdem vollzieht Belgien den EuHB und liefert Herrn Beowulf von

                                 Prince aus.

 

                   Beweis: Im Fall 1 KLs 123 Js 3979/11 war der für den Verstoss gegen das EAUe

                                 Art. 14 Spezialitätsgrundsatz verantwortliche Leitende Oberstaatsanwalt

                                 Lohneis des Landgerichts Coburg jahrelang bis 2019 der Gerichts-

                                 präsident des Landgerichts Coburg und damit der Disziplinar-

                                 vorgesetzte der Richter, die über diesen Fall urteilten und Haftbefehle

                                 ausstellten. Danach ist nun Staatsanwältin Ursula Haderlein Präsidentin

                                 des Landgerichts Coburg, die bereits im Jahr 2007 in dem Verfahren

                                 gegen Herrn von Prince tätig war und später in dem Verfahren 1 KLs 123

                                 Js 3979/11.

Die Willkür in der BRD

 

Inhaltsverzeichnis:

 

1. Völkerrecht in Bezug auf gesetzliche, unabhängige und unparteiische Gerichte

 

 

2. Innerstaatliche Gesetze der BRD zu gesetzlichen, unabhängigen und unparteiischen Gerichte

 

 

3. Die Realität in der BRD

3.1 Abhängige Richter in der BRD

3.1.1Parlamentswahl

3.1.2 Richterwahl

3.1.2.1 Stellungnahmen

3.1.2.2 Ernennung der Richter durch eine Behörde

3.1.2.3 Richter unterliegen im Disziplinarverfahren einer politischen Behörde

 

3.2 Parteiische Gerichte in der BRD

      Bäumchen wechsel dich...

 

3.3 Ungesetzliche Richter in der BRD

3.3.1 Gesetzliche Bestimmungen

3.3.2 Die Geschäftsverteilungspläne

 

 

4. Die Folge aus abhängigen Richtern

4.1 Die fehlenden Unterschriften dieser Richter

4.1.1Gesetzliche Bestimmungen

4.1.2 Falsche Beglaubigungen

4.1.3 Falsche Stempel

4.1.4 Wer haftet?

 

4.2 Protokollfälschung

4.2.1 Gesetzliche Bestimmungen zur Protokollführung

4.2.2 Fehlende Zeugenaussagen

4.2.3 Die Realität im Gerichtssaal und im Gerichtsprotokoll

4.2.4 Fazit

 

4.3 Fehlende zweite Instanz

4.3.1Gesetzliche Bestimmungen

4.3.2 Fazit - die BRD ist nicht EU-rechtskonform

 

5. Fazit - die BRD handelt als Deutsches Reich