§ 135 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
(1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen die Urteile der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug sowie gegen die Urteile der Landgerichte im ersten Rechtszug, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist.
15 Bei Prozessen erster Instanz am Landgericht sind nur Revisionen möglich.
Im Gegensatz zu Prozessen, die am Amtsgericht beginnen, sind gerade bei den schweren Fällen nur noch Revisionen möglich.
Das führt zu der geradezu grotesken Situation, dass bei kleinen Streit- und Strafsachen, eine zweite Instanz am Landgericht wegen Berufung stattfindet, in der natürlich noch einmal Zeugen geladen werden und der ganze Prozess wiederholt wird. Dann kann Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt werden. Dieses entscheidet dann, ob am Landgericht eine dritte Verhandlung stattfindet – also sogar drei Instanzen. Danach ist eine Revision am Bundesgerichtshof möglich.
In der Revision vor dem Bundesgerichtshof bei Landgerichtsprozessen erster Instanz wird nur noch das Urteil angeschaut. Eine Beweisüberprüfung durch ein Gericht der nächsten Instanz kann nicht erfolgen, da nicht protokolliert wird, ob zugunsten des Angeklagten ausgesagt wurde oder gegen ihn. Damit ist so eine Verhandlung ein einstufiges Verfahren und damit ein Verstoss gegen Art. 14 (5) ICCPR: „Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil entsprechend dem Gesetz durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen.“
Damit verstösst die BRD auch gegen EU-Recht, in dem ebenfalls zwei Rechtszüge vorgeschrieben sind: Art. 6 EMRK sowie gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze der EU sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU.
Haftbefehle werden vom Ausland durch Täuschung im Rechtsverkehr vollstreckt. Damit weitet sich Willkür und Haftung auf die Vertragsstaaten der BRD aus. Nicht nur die Europäischen Mitgliedsstaaten mit dem Übereinkommen über den Europäischen Haftbefehl sind betroffen, sondern z.B. auch die USA.
Beweis: Im Fall Az. 1 KLs 123 Js 4652/14 = 1 KLs 123 Js 3979/11 wurde ein EuHB
ausgestellt. Die ausstellende Richterin Franke ist in dem Verfahren 1 KLs
123 Js 3979/11 mindestens zweimal als Staatsanwältin tätig gewesen
und deshalb nach deutschem Recht § 22 StPO als Richterin
ausgeschlossen.
Trotzdem vollzieht Belgien den EuHB und liefert Herrn Beowulf von
Prince aus.
Beweis: Im Fall 1 KLs 123 Js 3979/11 war der für den Verstoss gegen das EAUe
Art. 14 Spezialitätsgrundsatz verantwortliche Leitende Oberstaatsanwalt
Lohneis des Landgerichts Coburg jahrelang bis 2019 der Gerichts-
präsident des Landgerichts Coburg und damit der Disziplinar-
vorgesetzte der Richter, die über diesen Fall urteilten und Haftbefehle
ausstellten. Danach ist nun Staatsanwältin Ursula Haderlein Präsidentin
des Landgerichts Coburg, die bereits im Jahr 2007 in dem Verfahren
gegen Herrn von Prince tätig war und später in dem Verfahren 1 KLs 123
Js 3979/11.
Die Willkür in der BRD
Inhaltsverzeichnis:
1. Völkerrecht in Bezug auf gesetzliche, unabhängige und unparteiische Gerichte
2. Innerstaatliche Gesetze der BRD zu gesetzlichen, unabhängigen und unparteiischen Gerichte
3.1 Abhängige Richter in der BRD
3.1.1Parlamentswahl
3.1.2 Richterwahl
3.1.2.1 Stellungnahmen
3.1.2.2 Ernennung der Richter durch eine Behörde
3.1.2.3 Richter unterliegen im Disziplinarverfahren einer politischen Behörde
3.2 Parteiische Gerichte in der BRD
Bäumchen wechsel dich...
3.3 Ungesetzliche Richter in der BRD
3.3.1 Gesetzliche Bestimmungen
3.3.2 Die Geschäftsverteilungspläne
4. Die Folge aus abhängigen Richtern
4.1 Die fehlenden Unterschriften dieser Richter
4.1.1Gesetzliche Bestimmungen
4.1.2 Falsche Beglaubigungen
4.1.3 Falsche Stempel
4.1.4 Wer haftet?
4.2.1 Gesetzliche Bestimmungen zur Protokollführung
4.2.2 Fehlende Zeugenaussagen
4.2.3 Die Realität im Gerichtssaal und im Gerichtsprotokoll
4.2.4 Fazit
4.3.1Gesetzliche Bestimmungen
4.3.2 Fazit - die BRD ist nicht EU-rechtskonform
5. Fazit - die BRD handelt als Deutsches Reich
Beowulf von Prince
Schweizer Str. 38
AT-6830 Rankweil
Österreich