Die politische Verfolgung

Band 1: Die Politische Verfolgung

1. Wie alles begann: 1999 wurde noch Recht gesprochen

 

Seit nunmehr 20 Jahren hatte Beo, wie er kurz in seinem Verwandten- und Bekanntenkreis genannt wurde, erfolgreich Pilzzucht betrieben und belieferte Nobelrestaurants in Coburg. Es gelang ihm dabei unter primitivsten Bedingungen Pilzmyzel von verschiedenen Speisepilzen herzustellen. Auch im Hinblick, dass ca. 20 wichtige Medikamente auf Pilze beruhen, wie z.B. das berühmte Penizillin, wünschte sich Beo diesen Betrieb auszubauen. Er beantragte deshalb im Jahr 1997 beim Landratsamt Coburg eine Baugenehmigung für eine Hofstelle mit Gewächshaus für eine Pilzzucht, ein Pilzzuchtlabor für die Herstellung von Pilzbrut und ein Kühlhaus. Nachdem der Bauantrag nicht bearbeitet wurde, legte er zwei weitere Bauanträge vor für weitere alternative Standorte eines Kühlhauses. Auf einem anderen Teil des Grundstücks hatte Beo eine Christbaum- und Schmuckreisigkultur angelegt. In der Vorweihnachtszeit war der Verkauf von diesen eine willkommene Einnahmequelle.

 

Das alles hatte er sich aufgebaut, nachdem er wegen eines schweren Bandscheibenvorfalles in der Halswirbelsäule und einer nachfolgenden Operation in seinem Beruf nicht mehr weiterarbeiten konnte. Seine Arbeit als Forstoberinspektor konnte er nicht mehr ausüben, denn dazu musste er Bäume auszeichnen, was mit dem Bandscheibenschaden, der dadurch auch entstanden war, nicht mehr möglich war. Er wurde frühpensioniert. Durch die Operation wurden die chronischen Schmerzen leider nicht beseitigt und er war gezwungen jeden Tag mindestens zwei Stunden in einem Bad zu verbringen, etliche Runden zu schwimmen und unter einer Düse seine Schulter- und Nackenmuskulatur zu lockern. Es war die einzige Möglichkeit, die Schmerzen und Krämpfe in der Muskulatur in Schach zu halten.

 

Neben Pilzzucht und Christbaumkulturen waren zwei landwirtschaftliche GmbH`s in Polen gegründet worden, deren Pilzproduktion in Deutschland vermarktet werden sollte. Dazu hatte Beo sogar etwas polnisch gelernt.

Also wurden für drei Standorte zur Auswahl Bauanträge für eine Kühlhalle beim Landratsamt Coburg eingereicht. Die Bauanträge wurden drei Jahre lang nicht bearbeitet. Dadurch entstand bereits ein enormer Schaden bei den getätigten Investitionen in Polen. Die bereits wachsenden Produkte konnten nicht geerntet werden, die Kulturen mussten vernichtet werden. Beo war schließlich genötigt vor dem Verwaltungsgericht in Bayreuth wegen der Nichtbearbeitung der Bauanträge zu klagen und bekam Recht. Das Verwaltungsgericht erkannte, dass Beo rechtswidrig in seinen Rechten verletzt worden war und die Bauanträge vom Landratsamt Coburg genehmigt werden müssen.

 

Eigentlich hätte ihm daraus bereits ein Schadensersatz zugestanden, die Investitionen in Polen waren vollkommen vergeblich, in der BRD konnte er nicht erweitern. Er hätte etliche Arbeitsplätze geschaffen usw.. Nachdem aber das Land Bayern die Verantwortung auf die Gemeinde schob, beließ er es dabei. Es war ihm wichtiger sich um seine weiteren beruflichen Pläne zu kümmern, als zu klagen. Stillsitzen und Schreibtischarbeit war nicht seine Sache. Lieber war er in der Natur unterwegs und genoss die frische Luft und das Licht. Deshalb hatte er ja auch den Aufstieg seiner Beamtenlaufbahn, die in die Verwaltungsebene geführt hätte, abgelehnt.

 

Da seine Bauanträge so lange liegengeblieben waren, hatte er sich in der Zwischenzeit entschlossen noch eine weitere berufliche Laufbahn anzustreben. Von Beruf frühpensionierter Forstoberinspektor a.D., studierte er an der Fachhochschule Betriebswirtschaft und gründete eine Firmenberatung, bekam eine Maklererlaubnis, erstellte ein Konzept für betriebliche Altersversorgung in Verbindung mit betrieblicher Finanzierung und schulte und stellte mehrere Firmenberater ein.

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Verwaltungsgericht Bayreuth Az.: B 2 K 97.784 vom 25.Febr.99

 

Herr Beowulf von Prince hatte das Grundstück Fl.-Nr. 1890/3 erworben. Ein Teil davon war Wald. Ein anderer Teil dieses Gebietes lag gegenüber dem ehemaligen Forsthaus entlang eines Weges, der am Forsthaus vorbeiführte. Dieser Teil war niemals Wald gewesen, wie auf Flurkarten und Luftaufnahmen für jedermann leicht zu überprüfen ist.

 

Herr von Prince hatte das Grundstück in Parzellen einteilen lassen und erhielt im Jahr 1997 eine Rodungserlaubnis für ein Teilstück. Er schrieb an das Landratsamt Coburg:

Vollzug des Waldgesetzes für Bayern. 30.11.97.

Sehr geehrte Damen und Herren.

Mit Ihrem Schreiben vom 22.10.97 wurde die Rodung für das Grundstück 1890 Teilstück 3, Gemarkung Grub am Forst genehmigt. Hiermit teile ich Ihnen mit, dass die Rodung vollzogen wurde. Die Gebühren wurden überwiesen.

 

Das Waldgesetz hat damit für diese Fläche keine Gültigkeit mehr. Eine Rodung ist für ein Grundstück eine Verabschiedung vom Waldgesetz. Das Waldgesetz steht einer Bebauung ohnehin nicht entgegen. Selbst wenn ein Wald unter besonderen Schutz des Waldgesetzes steht, kann er gerodet und bebaut werden, wenn angrenzende Aufforstungen für einen Ausgleich sorgen können. Diese Möglichkeit hat bestanden. Das ist wichtig, um das Nachfolgende zu verstehen.

Jedes der Parzellen hatte bei der Aufteilung entlang der Gleisenauer Straße eine Hausnummer erhalten. So hatte das Forsthaus die Nr. 5 in der Gleisenauer Straße. Das Grundstück Fl.-Nr. 1890/3   ist die Gleisenauer Str. 14 wofür eine landwirtschaftliche Hofstelle vorgesehen war.

 

Auszug aus dem Urteil

Seite 2:

Urteil:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheides für das Grundstück Fl.-Nr. 1890/3 der Gemarkung Grub am Forst zu entscheiden.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.....

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung einer landwirt-schaftlichen Hofstelle....

 

Seite 7 Absatz 3 und 4:

....Das Landratsamt Coburg hat bis heute den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides für das Grundstück Fl.Nr. 1890/3 vom 26.Mai 1997 anscheinend nicht vorbeschieden und dafür auch keinen Grund  vorgetragen. Kein Grund für das Untätigbleiben ist jedenfalls die Tatsache, dass der Kläger schon bezüglich eines anderen Standortes einen Vorbescheidsantrag gestellt hat und das Vorhaben offensichtlich das gleiche ist. Es ist jedem unbenommen, sich den Bau des Anwesens für mehrere Standorte genehmigen zu lassen, wenn man die mehrmalige Baugenehmigungsgebühr zahlt.

Die Klage hat auch im Umfang der tenorierten Bescheidungsverpflichtung Erfolg. Die Ablehnung der Erteilung des Vorbescheides für das Grundstück F.-Nr. 1890/03 der Gemarkung Grub am Forst ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).....

 

Auf dieses Urteil hin errichtete Herr von Prince im Jahr 2000 zunächst ein Gewächshaus und schliesslich 2001 ein Wohnhaus (korrekt: landwirtschaftliche Hofstelle) mit der Adresse Gleisenauer Str. 14. Das Grundstück direkt gegenüber dem Forsthaus erschloss Herr von Prince ebenfalls mit Kanal und Wasser. Es wurde als Gleisenauer Str. 10/12 eingeteilt.

 

Ein Teil des Grundstücks wurde mit einer Christbaum- und Schnittgrünplantage bepflanzt.

 

Auf dem gerodeten Teil sollte ein Kühlhaus gebaut werden.

 

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth wurde jedoch durch die Gemeinde Grub am Forst die gegenüberliegende landwirtschaftliche Hofstelle, Gleisenauer Str. 5 – also das ehemalige Forsthaus - in eine Wohnbebauung umgewidmet. Damit konnte keine landwirtschaftliche Hofstelle mehr auf den Grundstücken von Herrn von Prince, die gegenüber dem ehemaligen Forsthaus lagen gebaut werden. Man verhinderte damit, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth umgesetzt werden konnte. Der gleiche Vorgang fand bereits vorher bei einem Grundstück in Zeickhorn statt, das Herr von Prince ja ebenfalls für den Bau eines Kühlhauses vorgeschlagen hatte. Auch dort war das gesamte Gelände von der Gemeinde zur Bebauung vorgesehen. Auch dort hatte man mit einer Umwidmung die Baugenehmigung verhindert. Mit der Umwidmung standen dort Herrn von Prince die gleichen baulichen Hindernisse im Wege. Sie hatte zu einer Ablehnung der Baugenehmigung für einen weiteren landwirtschaftlichen Gebäudebau für das Flurstück Nr 156 Gemarkung Zeickhorn geführt.

 

Auch in Zeickhorn sollte ein Grundstück an einen Mitarbeiter von Herrn von Prince verkauft werden, um ein Wohnhaus zu bauen. Auch in diesem Fall geschah das Gleiche (Kap. 10).

 

Der Schaden aus der rechtswidrigen Verweigerung war entstanden, aus dem ein Schadensersatzanspruch resultiert, der bis heute nicht beglichen ist.

 

©2020 by Beowulf von Prince, Karin Leffer

Band 1: Die politische Verfolgung

 

Inhaltsverzeichnis

 

1. Wie alles begann: 1999 wurde noch Recht gesprochen

2. Der angebliche Betrug

Die Verhandlung am Amtsgericht  Coburg in erster Instanz

Die Protokollfälschung

3.  Raten Sie mal, wie Herr von Prince  wissen konnte, dass das Protokoll gefälscht wird?

4 + 5. Die mehrfache Strafanzeige durch Zeugen

6. Viermalige Anmahnung das Protokoll zu berichtigen

7. Die Gründung des Bundes für das Recht

8. Die zweite Instanz vor dem Landgericht Coburg und der Entzug der Anwaltszulassung wegen einem Klageerzwingungsverfahren

9. Warum die Gesetze nicht mehr eingehalten werden

10. Strafbefehl wegen angeblichem Hausfriedensbruch in Zeickhorn

11. Die Vollstreckung eines Strafbefehls

12. Die Zerstörung der wirtschaftlichen Existenz

a. durch Umwidmung der Grundstücke

b. durch die Pfändung der Pension unter dem Sozialhilfesatz

c. durch den Entzug der Maklererlaubnis

d.  Die gewaltsame Abnahme der eidesstattlichen Versicherung

e. Die Zwangsversteigerung

13. Was an Willkür alles so möglich ist

a. Eine Polizistin macht nicht mehr mit und wird auf Dauer mit vollen Bezügen in denUrlaub geschickt

b. Der Vorwurf des Titelmissbrauchs

c. Hausverbot in der JVA

d. Anzeigen bei der Polizei in Coburg

e. Ableistung von Sozialstunden

14. Der Entzug der Waffenbesitzerlaubnis und ein Prozess wegen angeblichem illegalen

Waffenbesitzes

15. Verfahren wegen Hausfriedensbruch im Finanzamt Forchheim

a. Der Leiter des Finanzamts Forchheim ist nicht zu ermitteln...

b. Wenn man nicht mehr weiß, ob man angestellt oder verbeamtet ist