2.3 Die Haager Landkriegsordnung (HLKO)

 

Im Kriege sind die Landesgesetze und völkerrechtlichen Verträge aufgehoben. Deshalb gilt im Kriege die Haager Landkriegsordnung als oberstes Gesetz. Diese gilt nach Ausbruch eines Krieges bis zum Abschluss eines Friedensvertrages. Die Haager Landkriegsordnung ist deshalb zwingendes Völkerrecht.

 

Im Abschnitt eins der Haager Landkriegsordnung ist definiert, wer Kriegspartei ist. Im Abschnitt zwei ist geregelt, wie bei aktiven Kämpfen zu verfahren ist und im Abschnitt drei, welche Regeln nach der Besetzung einzuhalten sind. Die Haager Landkriegsordnung gilt vom Kriegsbeginn bis zum Abschluss eines Friedensvertrages. Abschnitt zwei gilt bis zur Kapitulation der feindlichen Kriegsparteien.

 

Die SS ist eine Kriegspartei nach der Definition des Abschnittes eins der Haager Landkriegsordnung. Diese hat nicht kapituliert. Sie existiert fort. Es gilt demnach immer noch Abschnitt zwei der Haager Landkriegsordnung. Und damit Artikel 24: „Kriegslisten sind erlaubt.“

 

Aufgehoben heisst, das Gesetz ist nur vorübergehend aufgehoben. Will man ein vorübergehend aufgehobenes Gesetz wieder in Kraft treten lassen, so wird verkündet, dass die Aufhebung wieder aufgehoben wird.

 

Fällt dagegen ein Gesetz weg, so kann es nicht mehr in Kraft treten.

 

So ist zum Beispiel mit dem 1. Bundesbereinigungsgesetz vom 19.04.2006 das Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozessordnung und der Strafprozessordnung aufgehoben worden. Will man ein aufgehobenes Gesetz wieder einführen, so hebt man die Aufhebung des Gesetzes wieder auf. So zum Beispiel mit dem 2. Bundesbereinigungsgesetz vom 27.11.2007 Artikel 4 § 2: „Das aufgehobene Besatzungsrecht wird aufgehoben.“

 

§ 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes: „Gerichte sind Staatsgerichte.“, ist dagegen weggefallen. Es kann nur durch eine neue Verfassung wieder in Kraft gesetzt werden.

 

Ist im internationalen Rechtsverkehr in einem Vertrag keine Kündigung vorgesehen oder die Parteien haben sich im Streitfalle nicht auf ein bestimmtes Gericht zur Streitbeilegung geeinigt, kann sich keine Partei einem Schiedsgerichtsverfahren entziehen, dass die Gegenpartei in die Wege leitet. So ein Schiedsgerichtsverfahren geht allen staatlichen Gerichten vor.


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